Statuten

Version vom 04.03.2023 (Inhalt geändert) - Diese Statuten ersetzen die Ausgabe vom 27.04.2020

1 NAME

1.1 Unter dem Namen "Schweizerischer Verband Ziviler Drohnen (SVZD)”, “Fédération Suisse des Drones Civils (FSDC)”, “Federatione Svizzera di Droni Civili (FSDC)”, in Kurzform “Drohnenverband” und folgend “Verband” genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie der vorliegenden Statuten.

2 ZUGEHÖRIGKEIT

2.1 Der Verband ist Mitglied bei Aerosuisse, dem Luftfahrt-Dachverband der Schweiz, und ist Spartenvertreter für Drohnen. Er ist mit seinen Mitgliedern diesem angeschlossen und fördert dessen statutarische Ziele.

3 SITZ

  • 3.1 Der Sitz des Verbands ist die Stadt Bern.

4 GESCHÄFTSJAHR

  • 4.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 ZWECK

  • 5.1 Der Verband fördert die Sicherheit und Integration von Drohnen im Luftraum sowie deren Akzeptanz bei der Bevölkerung und den Behörden.
  • 5.2 Der Verband fördert die Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretern und deren Organisationen.
  • 5.3 Der Verband vertritt die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber nationalen und internationalen Behörden und Organisationen.
  • 5.4 Der Verband richtet sich im Speziellen an alle Piloten, Operateure und Besitzer von Drohnen sowie deren Hersteller und Vertreiber.
  • 5.5 Der Verband richtet sich aber auch an Dritte wie Institute und Interessierte im Drohnenumfeld. 

6 MITGLIEDSCHAFT

  • 6.1 Der Verband kennt folgende Mitgliederkategorien: - Junioren (natürliche Personen bis zum 18. Lebensjahr) - Natürliche Personen - Firmen und andere juristische Personen
  • 6.6 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt, wobei die Höhe für jede Mitgliederkategorie einzeln festgelegt wird. Der Mitgliederbetrag von Junioren ist tiefer als der von natürlichen Personen. Der Mitgliederbeitrag von juristischen Personen ist höher als der von natürlichen Personen. Der Mitgliederbeitrag ist innert dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten. Mitglieder, die den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, werden vom Vorstand automatisch ausgeschlossen. Ein Mitglied, das im 4. Quartal des Rechnungsjahres eintritt, hat für das laufende Jahr keinen Beitrag zu leisten.
  • 6.7 Der Vorstand kann unter Bekanntgabe der Gründe Mitglieder aus dem Verein ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf die nächste Generalversammlung Rekurs gegen diesen Beschluss einlegen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
  • 6.8 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Sie schulden jedoch den Beitrag für das laufende Jahr.
  • 6.9 Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • 6.10 Die Vereinsmitglieder haften nur in der Höhe ihres Jahresbeitrages für die Verbindlichkeiten des Verbands.

7 ORGANE

  • 7.1 Die Organe des Verbands sind: - die Generalversammlung (GV) - der Vorstand - die Geschäftsstelle - die Kommissionen - die Expertengruppe - die Revisoren
  • 7.2 Die Organe des Verbands (ausser Geschäftsstelle) arbeiten ehrenamtlich, soweit nicht in den folgenden Artikeln anders geregelt.
  • 7.2.1 Spesen der Organe werden gemäss dem Spesen- und Entschädigungsreglement und im Rahmen des Budgets rückerstattet. Die Rückerstattung von Spesen hat Vorrang gegenüber der Entschädigung von Aufwand.
  • 7.2.2 Arbeit für den Verband, die ausserhalb normaler Arbeitszeiten erfolgen kann, erfolgt grundsätzlich durch alle Mitglieder unentgeltlich.
  • 7.2.3 Arbeit für den Verband, die während normaler Arbeitszeiten erfolgen muss und mindestens einen halben Tag beansprucht, kann entschädigt werden.
  • 7.2.4 Arbeit für den Verband, die direkt zu Einnahmen führt und mit entsprechenden zeitlichen Aufwendungen verbunden ist, kann entschädigt werden.
  • 7.2.5 Entschädigungen müssen vor der Kostenentstehung beim Vorstand beantragt werden, welche diesen im Rahmen des Budgets zustimmt oder ablehnt. Statuten SVZD 30.04.2016 Seite 3 von 1 7.2.6 Der Vorstand erstellt ein Spesen- und Entschädigungsreglement, das von der GV genehmigt wird.
  • 7.2.7 Bei dem Engagement einer Geschäftsstelle wird diese mit klaren Leistungen und entsprechenden Entschädigungen beauftragt (Geschäftsreglement/Arbeitsvertrag). Das Engagement muss vorgängig vom Vorstand genehmigt werden.

8 GENERALVERSAMMLUNG

  • 8.1 Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal jährlich innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form an die Mitglieder und spätestens 6 Wochen im Voraus unter Angabe der Traktanden. Neue Verhandlungsgegenstände zuhanden der Traktandenliste sind bis spätestens 4 Wochen vor der GV in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Gegebenenfalls verschickt der Vorstand spätestens 2 Wochen vor der GV eine ergänzte Traktandenliste. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
  • 8.2 Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung. Die Wahl des Vorstandes, die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  • 8.2.1 Anwesende natürliche Personen haben je eine Stimme. Vertretungen sind nicht gestattet. 8.2.2 Juristische Personen werden von einem bis drei Personen aus ihren Organen (z.B. Inhaber, Geschäftsführer, leitender Angestellter) vertreten. Jeder dieser Vertreter hat eine Stimme, sodass eine juristische Person über maximal drei Stimmen verfügt. Eine Vertretung durch organisationsfremde Personen (Vollmacht) ist nicht gestattet.
  • 8.3 Der GV sind folgende Geschäfte vorbehalten:
  • 8.3.1 Wahl der Stimmenzähler
  • 8.3.4 Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts; Entlastung des Vorstands.
  • 8.3.2 Wahl des Präsidenten für eine Amtsperiode von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig.
  • 8.3.2.1 Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder für eine Amtsperiode von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig.
  • 8.3.3 Wahl der Revisoren für eine Amtsperiode von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig. 8.3.7 Genehmigung des Budgets, der Mitgliederbeiträge, des Gebühren-, Spesen- und Entschädigungsreglements.
  • 8.3.8 Änderung der Statuten 8.3.9 Beschlussfassung über Ausschliessungsrekurse von Mitgliedern.
  • 8.3.9.1 Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Geschäfte.
  • 8.3.10 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

9 VORSTAND 

  • 9.1 Der Vorstand besteht aus vier bis acht Personen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst, wobei folgende Regeln gelten: - Eine Person ist Präsident - Eine Person ist Kassier (Kassenführung und Buchhaltung) - Eine Person ist Aktuar (Mitgliederverwaltung) - Eine Person ist Protokollführer - Eine Person ist Vizepräsident - Der Präsident darf nicht gleichzeitig auch Kassier, Aktuar oder Vizepräsident sein (keine Ämterkumulation). - Die Funktionen Kassier, Aktuar und Protokollführer werde auf mindestens zwei Personen verteilt (keine weitere Ämterkumulation). - Es gibt drei oder vier verschiedene Gebietsvertreter, wobei die drei grossen Sprachregionen einzeln vertreten sein sollen. - Gebietsvertreter können gleichzeitig weitere Funktionen wahrnehmen (Ämterkumulation zulässig).
  • 9.3 Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
  • 9.4 Der Vorstand erlässt ein Geschäftsreglement und regelt die Zeichnungsberechtigung.
  • 9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

10 KOMMISSIONEN

  • 10.1 Die Kommissionen sind ausführende Organe. Der Vorstand oder die GV können ständige oder ad hoc Kommissionen zur Untersuchung und Lösung spezieller Probleme einsetzen.

11 REVISOREN

  • 11.1 Die GV wählt zwei Revisoren, welche für zwei Jahre gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

12 GESCHÄFTSSTELLE

  • 12.1 Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand benannt und ist diesem unterstellt. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen werden im Geschäftsreglement/Arbeitsvertrag geregelt.

13 EINNAHMEN

  • 13.1 Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
  • 13.1.1 Mitgliederbeiträgen
  • 13.1.2 Drohnen-Registrierungs-Gebühren
  • 13.1.2.1 Piloten-Lizenzierungs-Gebühren
  • 13.1.3 Erträgen aus eigenen Dienstleistungen und Veranstaltungen
  • 13.1.4 Zuwendungen Dritter und Sponsoring
  • 13.1.5 Zinserträge

14 VEREINSVERMÖGEN 

  • 14.1 Bei Auflösung des Verbandes geht das Vermögen an eine, oder mehrere, drohnenrelevante Organisationen, welche durch die Generalversammlung bei der Vereinsauflösung, zu bestimmen sind.

15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • 15.1 Die Statuten werden mehrsprachig geführt, im Zweifelsfall ist der deutsche Text massgebend.
  • 15.2 Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 30. April 2016 in Kraft.

Download Statuten Stand 04. 03 2023

Karte des Bundesamts für zivile Luftfahrt

Wo darf ich überall fliegen?

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt zeigt dir die Zonen mit Einschränkungen für Modellluftfahrzeuge und Drohnen und die offizielle Luftfahrtkarte der Schweiz